Wer sich mit der Haftung nach einem Verkehrsunfall beschäftigt, stößt fast immer auf dieselben drei Regelungsbereiche. Ihr Zusammenspiel zu verstehen, hilft dabei, die eigene Situation besser einzuordnen.
Straßenverkehrsgesetz (StVG): Haftung des Halters
Das Straßenverkehrsgesetz regelt unter anderem die Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters. Sie knüpft nicht an ein persönliches Fehlverhalten an, sondern an den Betrieb eines Kraftfahrzeugs als solchen – Grundgedanke ist, dass von einem Fahrzeug im Straßenverkehr stets eine gewisse abstrakte Gefahr ausgeht. Das StVG regelt zudem, wie die Haftung mehrerer beteiligter Fahrzeughalter untereinander aufgeteilt wird, wenn mehr als ein Fahrzeug am Unfall beteiligt war.
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO): Verhaltenspflichten im Verkehr
Die Straßenverkehrs-Ordnung enthält die konkreten Verhaltensregeln für die Teilnahme am Straßenverkehr – etwa zu Vorfahrt, Abstand, Geschwindigkeit und Fahrstreifenwechsel. Ein Verstoß gegen eine dieser Regeln ist häufig ein wichtiges Indiz dafür, dass ein Verschulden am Unfall vorliegt, auch wenn die StVO selbst keine eigenständige Schadenersatzpflicht begründet.
§ 823 BGB: Die allgemeine deliktische Haftung
Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält mit der deliktischen Haftung eine allgemeine Grundlage für Schadenersatzansprüche außerhalb von Verträgen. Sie setzt – anders als die Gefährdungshaftung nach dem StVG – ein schuldhaftes, rechtswidriges Verhalten voraus, etwa eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Eigentum durch ein Fehlverhalten im Straßenverkehr.
Zusammenspiel der Normen in der Praxis
In der Praxis werden diese Regelungsbereiche selten isoliert betrachtet. Häufig greifen Gefährdungshaftung nach dem StVG und Verschuldenshaftung nach dem BGB nebeneinander, während die StVO die Maßstäbe liefert, an denen ein Verhalten als verkehrsrichtig oder verkehrswidrig gemessen wird. Erst aus diesem Zusammenspiel ergibt sich, wer in welchem Umfang haftet.
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Häufige Fragen
Reicht ein Verstoß gegen die StVO für Schadenersatz aus?
Ein StVO-Verstoß ist meist ein wichtiges Indiz für ein Verschulden, begründet aber für sich genommen noch keinen Schadenersatzanspruch. Erst im Zusammenspiel mit den Haftungsvorschriften des StVG und BGB entsteht ein Anspruch.
Was unterscheidet die Haftung nach dem StVG von § 823 BGB?
Die Haftung nach dem StVG setzt kein Verschulden voraus, sondern knüpft an den Betrieb des Fahrzeugs an. § 823 BGB verlangt dagegen ein schuldhaftes, rechtswidriges Verhalten.
Gelten StVG und StVO auch bei Unfällen ohne Fremdbeteiligung?
Die Regelungen betreffen in erster Linie das Verhältnis zwischen mehreren Verkehrsteilnehmern. Bei Alleinunfällen stehen andere Fragen im Vordergrund, etwa der eigene Versicherungsschutz.