Die Verjährung beendet nicht den Anspruch als solchen, gibt der Gegenseite aber das Recht, die Erfüllung zu verweigern. In der Praxis bedeutet das: Ein verjährter Anspruch lässt sich in der Regel nicht mehr erfolgreich durchsetzen.
Die Regelverjährung: drei Jahre
Für die meisten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall – etwa Schadenersatz oder Schmerzensgeld – gilt die zivilrechtliche Regelverjährung von drei Jahren. Diese Frist ist der Ausgangspunkt für die Fristberechnung, kann im Einzelfall aber durch besondere Umstände beeinflusst werden.
Wann beginnt die Frist zu laufen?
Die Regelverjährung beginnt nicht zwingend am Unfalltag selbst, sondern am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die geschädigte Person Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Das kann in der Praxis zu Verschiebungen führen, etwa wenn der Unfallgegner zunächst unbekannt ist.
Besonderheiten bei Verhandlungen mit der Versicherung
Führen Geschädigte und die gegnerische Haftpflichtversicherung Verhandlungen über den Schadensausgleich, wird die Verjährung für diesen Zeitraum gehemmt. Das bedeutet: Die Zeit der Verhandlungen wird bei der Fristberechnung grundsätzlich nicht mitgezählt. Endet die Hemmung, etwa weil eine Seite die Verhandlungen erkennbar beendet, läuft die Restfrist weiter.
Verjährungshemmung: Wann die Uhr angehalten wird
Neben Verhandlungen können auch andere Umstände die Verjährung hemmen, etwa bestimmte gerichtliche Schritte. Eine Hemmung unterbricht die Frist nicht vollständig neu, sondern „pausiert“ sie für die Dauer des hemmenden Umstands.
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Häufige Fragen
Wie lange habe ich nach einem Unfall Zeit, Ansprüche geltend zu machen?
In der Regel gilt die dreijährige Regelverjährung, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die geschädigte Person von Schaden und Ersatzpflichtigem Kenntnis erlangt hat.
Werden Verhandlungen mit der gegnerischen Versicherung angerechnet?
Laufende Verhandlungen hemmen die Verjährung. Die Zeit, in der ernsthaft verhandelt wird, wird bei der Fristberechnung grundsätzlich nicht mitgezählt.
Gilt für Personenschäden eine abweichende Frist?
Grundsätzlich gilt auch hier die Regelverjährung. Im Einzelfall, etwa bei erst später erkennbaren Folgeschäden, kann die Bewertung des Fristbeginns abweichend ausfallen – eine individuelle Prüfung ist hier ratsam.